ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 A) ALLGEMEINES 

§ 1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDUNGUNGEN, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, DATENSCHUTZ 

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Regelung abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Vertrag vorbehaltlos ausführen. 

(2) Alle Vereinbarungen, die Bestandteil eines Vertrages zwischen uns und dem Vertragspartner sein sollen, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. 

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung darüber bedarf. 

(4) Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und dem Vertragspartner Bremen vereinbart. Wir sind daneben berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

(5) Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Bremen Erfüllungsort für alle sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner ergebenden Lieferungen und Zahlungen. 

(6) Abgeschlossene Rechtsgeschäfte unterliegen ausschließlich deutschem Recht. 

(7) Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfasst und zum Zwecke der Bestellabwicklung und Kundenbetreuung weiterverarbeitet. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 BDSG. 

B) LIEFERBEDINGUNGEN 

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen führen erst dann zum Vertragsschluss, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Umfang der Lieferung richtet sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. 

(2) Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben u.ä.) sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche besonders gekennzeichnet sind. An sämtlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zusage nicht zugänglich gemacht werden. 

(3) Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung wird für beide Teile verbindlich, wenn der Besteller nicht unverzüglich eine etwaige Abweichung der Auftragsbestätigung gerügt hat. 

(4) Handelsübliche Abweichungen sowie branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Auskünfte und Beratungsleistungen, die bei uns über Lieferungen oder sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie schriftlich erteilt werden. In Ermangelung anderweitiger schriftlicher Kundgabe gelten Auskünfte in keinem Fall als Zusicherung von Eigenschaften. 

§ 3 PREISE, ZAHLUNGEN 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung und Zoll. Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis nach Rechnungsstellung ohne Abzüge sofort fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. 

(3) Unsere Mitarbeiter sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn wir dieses dem Besteller schriftlich mitgeteilt haben. Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl auf unsere fälligen Ansprüche gegen den Besteller verrechnet. Schecks und Wechsel werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen. Werden Umstände auf Seiten des Bestellers bekannt, die eine Gefährdung unserer Ansprüche befürchten lassen, insbesondere wenn Dritte versuchen, Zugriff auf die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder die an uns vorausabgetretenen Forderungen zu nehmen, sind wir berechtigt sofortige Zahlung aller Ansprüche oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, bereits gelieferte Gegenstände zurückzuverlangen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts. Zu dessen Ausübung ist der Besteller zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

§ 4 LIEFERFRISTEN, LIEFERUNG, ANNAHME 

(1) Als vereinbarte Lieferfrist gilt der in unserer Auftragsbestätigung genannte Zeitraum. Fixtermine müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und im Einzelfall vereinbarter Anzahlungen voraus. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand unseren Betrieb rechtzeitig verlassen hat oder wir rechtzeitig Versandbereitschaft hergestellt haben und dieses dem Besteller mitgeteilt haben. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn sie aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Arbeitskampf, höhere Gewalt u.ä.), nicht eingehalten werden kann. Das gilt auch für den Fall, dass einer unserer Lieferanten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verspätet liefert. 

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, in Rechnung zu stellen. Dazu gehören auch Abladekosten, wenn die Ware nicht unverzüglich vom Empfänger abgeladen wird. Bei eigener Einlagerung sind wir berechtigt, monatlich 1% des Rechnungsbetrages als Kostenerstattung zu verlangen. In jedem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den

Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn sich die Abnahme aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind wir nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes wegen entgangenen Gewinns beträgt dabei pauschal vierzig Prozent der Auftragssumme, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Wird eine längere Annahmefrist vereinbart, sind wir berechtigt, sofortige Voll- oder Teilzahlung zu verlangen. 

(3) Zu Teillieferungen sind wir jederzeit, nach Absprache mit dem Besteller, berechtigt. 

(4) Ist eine Bringschuld nicht vereinbart und wird die Ware von uns versandt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir die Sachen dem Transporteur übergeben haben oder die Versandbereitschaft hergestellt haben und dieses dem Besteller mitgeteilt haben. Das gilt auch, wenn wir den Transport selbst durchführen. Eine Transportversicherung schließen wir nur ab, wenn der Besteller das ausdrücklich wünscht. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 

(5) Transport- und alle sonstigen Verpackungen, außer Paletten, werden nicht zurückgenommen. Für eine Entsorgung der Verpackungen muss der Besteller auf eigene Kosten sorgen. 

§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Das gilt auch für Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis. In diesem Fall bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns 

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen und Schadensersatz zu verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt pauschal 20 Prozent des Kaufpreises, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Der Besteller ist verpflichtet, bei ihm befindliche Gegenstände nach einmaliger Aufforderung unverzüglich herauszugeben. Soll die Rücknahme der Kaufsache zugleich den Rücktritt vom Vertrag durch uns bedeuten, muss das ausdrücklich schriftlich von uns erklärt werden. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme sind wir zur Verwertung der Kaufsache befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers im Sinne von Absatz 1, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. 

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen auf unser Verlangen zu kennzeichnen und von den übrigen Waren getrennt zu lagern. 

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für die dadurch entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. 

(6) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

(7) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Besteht zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldo. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist das der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware oder die vorausabgetretenen Forderungen zugreifen oder zugreifen wollen. 

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei dem Besteller. Wir können jedoch verlangen, dass vorausabgetretene Forderungen vor übertragenen Sachenrechten freigegeben werden. 

§ 6 GARANTIE, RECHTE BEI MÄNGELN, HAFTUNG 

(1) Garantien übernehmen wir nur insoweit, als wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

(2) Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern o. ä. des Bestellers zu liefern haben, trägt der Besteller insoweit das Risiko der Eignung des Liefergegenstandes für den vorgesehenen Verwendungszweck. Abweichungen der gelieferten Gegenstände von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit begründen keinen Mangel, wenn die Abweichung auf technischer Weiterentwicklung beruht und für den Besteller zumutbar ist. 

(3) Jede Lieferung ist vom Besteller unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Eine sorgfältige Prüfung umfasst insbesondere Menge, Art, Qualität und Unversehrtheit der gelieferten Ware. Beanstandungen müssen unverzüglich nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich schriftlich zu rügen, sobald sie zutage treten. Unterlässt der Besteller die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei den Untersuchungen nicht erkennbar war. 

(4) Wir haften nicht für Mängel oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Gleiches gilt für Mängel und Schäden aufgrund unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. 

(5) Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel zu untersuchen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten vom Einsatzort der Kaufsache beim Besteller zu uns, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wir haften nicht für Mängel oder Schäden, die daraus resultieren, dass der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt. 

(6) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern mängelfreien Ersatz. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so hat der Besteller uns schriftlich eine weitere angemessene Frist zu setzen, innerhalb der wir nach unserer Wahl kostenlos nachzubessern oder Ersatz zu liefern haben. Kommen wir auch innerhalb dieser Frist unseren Verpflichtungen nicht nach, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 

(7) Erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB („Aus- und Einbaukosten“) kann der Besteller nur unter folgende Voraussetzungen geltend machen: 

– Erforderlich sind nur solche Kosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Kaufsache und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Gegenstände betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und vom Besteller durch geeignete Belege nachgewiesen werden. 

– Weitergehende Kosten für Folgeschäden (z.B.: entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen) sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Mehraufwendungen, wenn sich die Kaufsache an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet. 

Ein Vorschussanspruch steht dem Besteller für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung nicht zu. 

Wir sind berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verweigern, soweit diese im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150% des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Kaufsache übersteigen. 

(8) Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen verjähren sämtliche Mängelansprüche in 12 Monaten ab Lieferung. 

(9) Die Rechte des Bestellers, Nachlieferung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, sind bei unerheblichen Sachmängeln ausgeschlossen. Bei unerheblichen Sachmängeln ebenfalls ausgeschlossen sind die Rechte des Kunden, Nachbesserung zu beanspruchen oder den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 

(10) Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. 

(11) Ferner haften wir für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Wir haften auch für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle des vorstehenden Satz 2 ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens; die Schadensersatzansprüche verjähren insoweit in 12 Monaten. 

(12) Wir haften schließlich für Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch uns oder durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf das Dreifache der vereinbarten Vergütung. In jedem Fall ist nur der vertragstypische vorhersehbare Schaden zu ersetzen. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate. 

(13) Über die Haftung nach den vorstehenden Absätzen hinaus ist unsere Haftung für jegliche Schäden ausgeschlossen. 

§ 7 WARENRÜCKNAHME 

(1) Rücklieferung und/oder Umtausch mangelfreier Ware ist nur möglich, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Rechtspflicht zur Rücknahme besteht nicht. Rücklieferungen und zum Umtausch bestimmte Rücksendungen müssen auf Kosten des Bestellers, einschließlich etwaiger von uns bezahlter Vorfrachtkosten, an unseren Betriebssitz schnellstmöglich unter Angabe der Lieferschein oder Rechnungs-Nummer geliefert werden. Bis zur Annahme trägt dafür die Gefahr der Besteller. Wir sind berechtigt, Lageraufnahmekosten zwischen 15 und 30 Prozent des Warenwertes in Rechnung zu stellen. Sind besondere Aufwendungen notwendig, um die rückgelieferte Ware zu identifizieren oder in einen einwandfreien Zustand zu versetzen (Reparaturen, Säuberungen u.ä.), sind wir berechtigt, etwaige Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen. 

Stand: März 2018